- In die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen dürfen nur Abwässer eingeleitet werden, die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören, die das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen nicht gefährden, die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen und die den Gewässerzustand nicht nachhaltig beeinflussen
- In das Abwassernetz dürfen nicht eingeleitet werden:
- Feststoffe, wie z.B. Schutt, Asche, Sand, Kehricht, Lumpen, Dung, Küchenabfälle, Tierkörper und Tierkörperteile im Sinne des § 1 Abs.1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, Haut- u. Lederabfälle, Schlempe, Trub, Trester und Schlamm, die zu Ablagerungen und Verstopfungen der Abwasserleitungen führen können. Dies gilt auch für Abfälle, die über einen Abfallzerkleinerer dem Abwasser zugeführt werden;
- Flüssigkeiten, wie z.B. Blut, Jauche, Gülle, Silage, Molke, Krautwasser, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu Störungen bei der Abwasserreinigung und damit zu Beeinträchtigungen im Gewässerzustand führen können;
- wassergefährdende Stoffe, wie z.B. Mineralöle, Benzin, Karbid, Phenol, Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel oder vergleichbare Chemikalien, die durch ihre Feuergefährlichkeit, Explosivität, Toxizität, Persistenz und Bioakkumulation zu Beeinträchtigungen führen können. Dies gilt auch für radioaktive und mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe.
Also alle Stoffe, die gem. Abfallbeseitigungsgesetz als Abfall ordnungsgemäß zu beseitigen sind.