Datenübermittlungssperre / Auskunftssperre
Datenübermittlungssperren
Damit kann der Einwohner eine Übermittlung von Meldedaten an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen.
Das Bundesmeldegesetz (BMG) sieht die Möglichkeit der Eintragung einer Datenübermittlungssperre in folgenden Fällen vor:
- Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im
Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen
- Übermittlung von Daten an Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
- Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
- Übermittlung von Daten an öffentlichrechtlichedie Religionsgesellschaften,
denen man nicht selbst aber ein Familienmitglied angehört
- Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Formular: Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperre
Auskunftssperren (§ 51 BMG)
Die Meldebehörde darf Dritten einfache Melderegisterauskünfte ( Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift) und unter bestimmtem Voraussetzungen erweiterte Melderegisterauskünfte erteilen. Die Melderegisterauskunft kann auf schriftlichen Antrag des Meldepflichtigen eingeschränkt werden, wenn:
Der Betroffene der Meldebehörde glaubhaft macht, dass bei einer Melderegisterauskunft ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
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