An-, Ab- und Ummeldung bei der Meldebehörde
Die Grundlage für das Meldewesen das Bundesmeldegesetz (BMG).
Danach müssen sie sich binnen zwei Wochen nach Wohnungswechsel an- ,ab- oder ummelden.
Eine Abmeldung ist nur erforderlich wenn Sie ins Ausland ziehen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist nur noch bei der zuständigen Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes möglich. Hierzu legen Sie bitte ebenfalls ein gültiges Ausweisdokument vor.
An-, Ab- oder oder Ummeldungen können i.d.R. nur persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes durchgeführt werden.
Zum An, Ab- oder Ummelden benötigen Sie folgende Unterlagen:
Ausweisdokumente für alle Personen, die angemeldet werden (bei Kindern Kinderausweis nur sofern vorhanden, ansonsten deren Geburtsurkunde). Da in den deutschen Ausweisdokumenten die Adresse bzw. der Wohnort geändert wird, müssen Sie alle vorhandenen Ausweise mitbringen.
Wohnungsgeberbescheinigung
Zum 01.11.2015 wurde mit dem Bundesmeldegesetz die Wohnungsgeberbescheinigung eingeführt. Für die Anmeldung eines Wohnsitzes ist die Wohnungsgeberbestätigung des Hauseigentümers bzw. Wohnungsgebers erforderlich und ist direkt bei der Anmeldung vorzulegen.
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Führerscheine reichen als Ausweisdokument nicht aus.
- nicht möglich sind: schriftliche An-, Ab- oder Ummeldungen
- Bei Umzug innerhalb des Landkreises Wetterau ist eine Änderung des Fahrzeugscheines auch bei uns möglich (Gebühr 11,00 Euro).
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